
Reglement
1. Marktgebiet / Zufahrt
Das Marktgebiet umfasst folgende Gassen und Plätze:
Obere Gasse
Ochsenplatz
Untere Gasse
Kornplatz
Casinoplatz
Majoranplatz
Martinsplatz
Poststrasse
Für den Bezug und das Abräumen der Stände ist die Zufahrt in die Altstadt erlaubt. Die Fahrzeuge müssen nach dem Ausladen umgehend weggebracht werden. Das Parkieren auf dem Marktgebiet ist untersagt und wird von der Polizei geahndet.
2. Betriebszeiten
Freitag: 14.00 bis 21.00 Uhr (die Plätze sind ab 11 Uhr zum Bezug bereit)
Samstag: 11.00 bis 19.00 Uhr
Die Teilnehmer sind verpflichtet, die Stände während den gesamten Marktzeiten besetzt zu halten. Der Veranstalter akzeptiert kein verfrühtes Abräumen der Stände.
3. Anmeldung / Kosten / Rücktritt
Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Teilnahme erfolgt ausschliesslich in elektronischer Form per E-Mail an das Postfach info@weihnachtsmarkt-chur.ch. Die Angabe mindestens einer gültigen E-Mail-Adresse des Teilnehmenden ist obligatorisch.
Ist die angegebene E-Mail-Adresse nicht erreichbar und dem Veranstalter keine erreichbare alternative E-Mail-Adresse bekannt, kann die Aufrechterhaltung einer erteilten Teilnahmezusage nicht garantiert werden.
Bewerbungen für die Teilnahme sind spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres beim Veranstalter einzureichen. Später eingehende Bewerbungen bleiben allenfalls unberücksichtigt.
Es obliegt den sich bewerbenden, dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen vollständig (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon - idealerweise Natel zum Zwecke der Erreichbarkeit zu Marktzeiten - sowie Fotos des vorgesehenen Ausstellungsgutes) und fristgerecht beim Veranstalter eingehen.
Der Veranstalter behält sich vor, Teilnehmende vergangener Veranstaltungen des Vereins Churer Weihnachtsmarkt gezielt zur Bewerbung einzuladen oder von einer solchen auszuschliessen.
Zusammen mit der Zusage für einen Standplatz wird die Rechnung für die Standgebühren versandt. Der Rechnungsbetrag ist fristgerecht zu überweisen. Sollte der Veranstalter den Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist erhalten haben, kann er über den Standplatz wieder frei verfügen. Die Zusage für einen Standpatz ist in diesem Fall hinfällig.
Der Veranstalter ist berechtigt, über Standplätze, die spätestens zwei Stunden nach Beginn des Marktes nicht bezogen wurden, nach eigenem Ermessen zu verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühren oder auf Schadenersatz besteht in diesem Fall nicht.
Ein Rücktritt von der Teilnahme ist bis 30 Tage vor Marktbeginn möglich. In diesem Fall wird die Hälfte des bereits entrichteten Betrages zurückerstattet. Rücktritte, die später als 30 Tage vor Marktbeginn erfolgen, sind ohne Anspruch auf Rückerstattung.
Im Falle eines Verzichts auf die Durchführung des Marktes entstehen gegenüber dem Veranstalter keinerlei Ersatzansprüche, wobei bereits entrichtete Standgebühren vollständig zurückerstattet werden.
4. Teilnahmeberechtigung
Die Zahl der Marktteilnehmenden ist beschränkt. Zugelassen werden in erster Linie Ausstellende aus Chur und der näheren Umgebung. Ausstellende, die bereits mehrfach am Markt teilgenommen haben, geniessen im Regelfall Vorrang.
Professionelle Marktfahrende sind nicht zugelassen. Firmen, deren Ladenlokal im Marktgebiet liegt, dürfen teilnehmen. Der Veranstalter kann Ausnahmen nach eigenem Ermessen bewilligen.
Es ist den Teilnehmenden untersagt, für politische, religiöse oder vergleichbare Zwecke zu werben, Unterschriften zu sammeln oder Broschüren zu verteilen.
Über die Zulassung der Teilnahme entscheidet der Veranstalter endgültig und rechtsverbindlich.
5. Einteilung
Über die Zuteilung der Standplätze entscheidet der Veranstalter allein und endgültig.
Teilnehmende, die der zugewiesenen Platzordnung nicht Folge leisten, können vom Standplatz verwiesen werden. Daraus entstehende Verdiensteinbussen sind ausgeschlossen und können nicht geltend gemacht werden.
Standortwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, jedoch ohne Anspruch auf Erfüllung. Ein Anspruch auf denselben Platz wie im Vorjahr besteht nicht.
Aus Sicherheitsgründen (z. B. Auflagen der Stadtpolizei, Feuerwehr oder anderer Behörden) kann es erforderlich sein, dass zugewiesene Standplätze nicht zur Verfügung stehen. Ein Ersatzstandplatz in unmittelbarer Nähe des ursprünglichen Standplatzes kann nicht garantiert werden.
6. Elektrischer Strom
Der Veranstalter stellt den Marktteilnehmenden Strom zur Beleuchtung der Stände zur Verfügung. Um eine Überlastung der Stromversorgung zu verhindern, gelten folgende Bestimmungen:
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die maximale Stromleistung beträgt 200 Watt pro Stand
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die Feinverteilung innerhalb des Standes obliegt den Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern selbst
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das Anschliessen von Heizgeräten, Kochgeräten, Musikanlagen oder ähnlichen Verbrauchern ist verboten
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Neonlampen, Scheinwerfer und grelle Leuchtkörper sind nicht zugelassen
7. Ausstellungsgut
Das Ausstellungsgut hat Artikel zu umfassen, die für einen Weihnachtsmarkt angemessen sind (z. B. Handwerksartikel, Gebäck, Glühwein, Holzspielwaren, Weihnachtspapier, Kerzen usw.).
Die Ausstellenden sollten die zum Verkauf angebotenen Waren in wesentlichem Umfang selbst hergestellt haben.
8. Standgestaltung und Dekoration
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die Ausstellenden sind verpflichtet, ihre Stände weihnachtlich zu dekorieren
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das Einschlagen von Nägeln, Schrauben oder Heftklammern ist untersagt
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bei trockener Witterung ist es verboten, die Rückseite des Standes mit Planen, Folien oder ähnlichen Materialien abzudecken - Ausnahmen können durch die Veranstalter genehmigt werden, wenn diese für die Präsentation der Waren zwingend erforderlich sind und keine Beeinträchtigung umliegender Geschäfte oder anderer Stände entsteht
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bei Standorten vor Schaufenstern sind ausschliesslich transparente Planen zu verwenden - die Schaufenster der Geschäfte müssen einsehbar bleiben
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nach Geschäftsschluss sind diese Planen zu entfernen
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auf Verlangen des Ladenbetreibers müssen Planen oder Werbebanner, die Schaufenster verdecken, entfernt werden
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es ist untersagt, Abfall am Standplatz zurückzulassen
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Beistelltische oder ähnliche Einrichtungen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Veranstalter aufgestellt werden
9. Verpflegungsstände
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Für Stände, die Lebensmittel oder Getränke zum sofortigen Verzehr abgeben, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Auskünfte hierzu können bei der Verwaltungspolizei der Stadt Chur, Kornplatz 10, eingeholt werden.
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Eine Festwirtschaftsbewilligung wird vom Veranstalter pauschal für alle betroffenen Teilnehmenden eingeholt. Es liegt in der Verantwortung der Teilnehmenden, sich beim Veranstalter für diese Bewilligung kostenpflichtig anzumelden. Die Verwaltungspolizei überprüft die Standorte anhand der vom Veranstalter erstellten Liste.
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Werden gebrannte Wasser verkauft, ist zusätzlich vom Teilnehmenden eine separate Bewilligung beim Kantonalen Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit zu beantragen.
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Liegt bei Marktbeginn keine entsprechende Bewilligung vor, dürfen die betroffenen Artikel nicht zum Verkauf angeboten werden.
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Jeder Teilnehmende, der Speisen und/oder Getränke verkauft, ist verpflichtet, am Stand einen Abfallbehälter anzubringen. Es dürfen ausschliesslich „Churer Säcke“ verwendet werden.
10. Versicherung und Haftung
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Der Abschluss von Versicherungen liegt in der Verantwortung der Teilnehmenden.
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Die Teilnehmenden haften für sämtliche Schäden am gemieteten Stand.
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Die Stände werden während der Nacht von einer patrouillierenden Sicherheitsperson überwacht.
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Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Ausstellungsgut, auch wenn eine nächtliche Überwachung stattfindet.
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Es wird den Teilnehmenden empfohlen, das Ausstellungsgut über Nacht zu entfernen, um das Risiko von Schäden oder Verlust zu minimieren.
11. Auflagen
Weisungen und Bekanntmachungen, die allen Korrespondenzen beiliegen, bilden zusammen mit diesem Reglement einen verbindlichen Bestandteil der Teilnahmebewilligung für den Weihnachtsmarkt.
12. Besondere Umstände
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Weihnachtsmarkt auch kurzfristig abzusagen aufgrund von Pandemien, Unwettern, einem von Bund, Kanton oder Stadt angeordneten Verbot oder wegen höherer Gewalt.
Für hieraus entstehende Schäden oder Ausfälle übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
Marktfahrende haben keinen Anspruch auf Rückerstattung entstandener Ausfälle oder bereits entrichteter Gebühren. Die Anmeldegebühr wird in diesem Fall angerechnet und nicht erstattet.
13. Wintereinbruch
Bei starkem Schneefall ist der Standbetreibende verpflichtet, während des Marktes für die Standstabilität ihres Standes zu sorgen.
Am Ende des Markttages sind die Dächer des Standes einzufahren bzw. einzurollen, um Schäden oder Gefahren zu vermeiden.
14. Veränderungen am Marktstand
Am Marktstand dürfen keine Manipulationen oder Veränderungen vorgenommen werden.
Für Beschädigungen, die durch Schrauben, Nägel oder sonstige Befestigungen entstehen, trägt der Standbetreibende die Verantwortung.
Ein Aufbau oder Verrücken des Standes abweichend der auf der Website des Veranstalters www.weihnachtsmarkt-chur.ch im Standplan publizierten Platzordnung ist ausschliesslich in Absprache mit dem Veranstalter bei begründeten Ausnahmefällen zulässig.
15. Entsorgung von Abfall und Verpackungsmaterial
Die Teilnehmenden sind verpflichtet, sämtlichen im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Standes anfallenden Müll und Verpackungsmaterial in eigenen „Churer Säcken“ an den vorgesehenen Sammelstellen zu entsorgen - oder mitzunehmen und andernorts ordnungsgemäss zu entsorgen.
Die Stände sind sauber zu hinterlassen.
16. Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt mit der Veröffentlichung durch den Veranstalter in Kraft und gilt für alle Teilnehmenden des Churer Weihnachtsmarktes. Alle Teilnehmenden erkennen mit ihrer Bewerbung, Anmeldung bzw. Teilnahme die Bestimmungen dieses Reglements als verbindlich an.
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglements oder gegen Weisungen des Veranstalters können als Grundlage für den Ausschluss von der laufenden oder von zukünftigen Veranstaltungen des Churer Weihnachtsmarktes dienen.
Die Entscheide des Veranstalters sind endgültig.
Chur, im Oktober 2025
Verein Churer Weihnachtsmarkt